Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik

Vom 17. Dezember 1999

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 73 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik erlassen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

§ 2 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Bonuspunkte

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

§ 5 Prüfungen und Prüfungsleistungen

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 10 Ergänzungsfächer


II. Diplom-Vorprüfung

§ 11 Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen

§ 13 Meldung zur Diplom-Vorprüfung

§ 14 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

§ 15 Zeugnis


III. Diplomprüfung

§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung

§ 17 Zulassung

§ 18 Diplomarbeit

§ 19 Einreichung und Bewertung der Diplomarbeit

§ 20 Ergebnis der Diplomprüfung

§ 21 Zeugnis

§ 22 Diplom


IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Ungültigkeit einer Prüfung

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Die Philosophischen Fakultät II (Fakultät 5) verleiht aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad "Diplom-Linguist (Computerlinguistik)"/"Diplom-Linguistin (Computerlinguistik)".

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt mit der Diplomprüfung. Diese bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.

§ 2 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Bonuspunkte

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteils einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit (§ 3 Abs. 10) beträgt neun Semester.

(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen sind so beschaffen, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Die Zuordnung einer Anzahl von Leistungspunkten zu bestandenen Prüfungsleistungen dient der Gewichtung dieser Prüfungsleistung innerhalb der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung.

(4) Die Vergabe einer Anzahl von Bonuspunkten je Studienabschnitt dient der Begrenzung der Anzahl von zweiten und weiteren Wiederholungen von nichtbestandenen Prüfungsleistungen dieses Studienabschnitts.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. drei Professoren/Professorinnen,

2. ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die hauptamtlich oder hauptberuflich der Fachrichtung angehört,

3. ein Student/eine Studentin, der/die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat.

Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 genießt Stimmrecht insoweit, wie nicht Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplomprüfung berühren.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2, Nr. 1 und 2, und eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II für drei Jahre gewählt. Das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 3 und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(4) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fachrichtung Allgemeine Linguistik angehören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/ der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen aufgrund ihres Dienstverhältnisses der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Der Prüfungsausschuss erlässt Richtlinien über die Gestaltung der berufspraktischen Tätigkeit von mindestens 6 Wochen Dauer und gibt diese bekannt.

§ 4 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.

(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das Prüfungsfach zuständige Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen und entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuss kann zuständige Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie Professoren/Professorinnen anderer Hochschulen zu Prüfern/Prüferinnen bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Aufgaben nach § 66 Abs. 1 Satz 2 UG und Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags zu Prüfern/Prüferinnen bestellen.

(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das die entsprechende Diplomprüfung abgelegt hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

§ 5 Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen. Die Diplomprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen finden studienbegleitend und in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem die betreffende Veranstaltung gehalten wird, oder unmittelbar danach. Termine für Prüfungsleistungen sind dem Kandidaten/der Kandidatin mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(2) Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen, Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten, dokumentierte Seminarvorträge, Projektarbeiten, namentlich Implementierungen, sowie Kombinationen daraus. Die Form und Dauer der Prüfungsleistung für eine Veranstaltung wird zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Bei Kombinationen ist deren Gewichtung in Prozent anzugeben. Die Meldung zu einer Prüfungsleistung erfolgt spätestens zwei Wochen vor deren Termin. Die Meldefrist wird zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Nach Ablauf der Meldefrist für die Prüfungsleistung ist ein Rücktritt von der Veranstaltung nicht mehr möglich. Für Seminarvorträge gibt es keine Meldepflicht.

(3) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.

(4) Mündliche Prüfungen dauern für jeden Kandidaten/jede Kandidatin etwa 30 Minuten. Sie werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt, der/die die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung protokolliert. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin. Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen oder dem Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben. Bei mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende des eigenen Faches anwesend sein, sofern der Kandidat/die Kandidatin einverstanden ist. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten und Implementierungen) werden von zwei sachkundigen Prüfern/Prüferinnen bewertet. Aufsichtsarbeiten dauern in der Regel 90 bis 120 Minuten und können auf mehrere Termine aufgeteilt werden. Die Bearbeitungszeit für Hausarbeiten und Implementierungen dauert in der Regel 12 Wochen. Das Bewertungsverfahren für schriftliche Prüfungsleistungen soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(6) Die Prüfungssprache ist in der Regel das Deutsche. Der Prüfungsausschuss kann gestatten, dass in schriftlichen und mündlichen Prüfungen auch eine andere Sprache verwandt werden kann.

(7) Durch Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte erworben, die der Anzahl der SWS der betreffenden Lehrveranstaltung entsprechen, unbeschadet der Regelung für die Diplomprüfung in § 16, Abs. 4 und § 18, Abs. 8. Leistungspunkte, die durch Prüfungsleistungen in anderen Fächern erworben werden, werden entsprechend umgerechnet.

(8) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs wird ermöglicht.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität des Saarlandes Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Prüfungsleistungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student/die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, sind auch Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu entscheiden.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter/eine zuständige Fachvertreterin zu hören.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin

ohne triftige Gründe

- einen Abgabetermin nicht einhält,

- zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, oder

-nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Es kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs im Prüfungsverfahren.

(4) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen nach Absatz 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

"sehr gut" (1): eine hervorragende Leistung;

"gut" (2): eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

"befriedigend" (3): eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

"ausreichend" (4): eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

"nicht ausreichend" (5): eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(3) Die Gesamtnote wird als gewichteter Mittelwert gebildet, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt wird. Die Gewichtung richtet sich nach den Leistungspunkten. Die Gesamtnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5: "sehr gut",

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: "gut",

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: "befriedigend",

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: "ausreichend",

bei einem Durchschnitt über 4,0: "nicht ausreichend".

§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Jede/r Studierende erhält ein Bonuspunktekonto von 6 Punkten für den ersten Studienabschnitt und ein Bonuspunktekonto von 6 Punkten für den zweiten Studienabschnitt.

(2) Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann wiederholt werden. Bei der Anzahl von Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungsleistungen sind Fehlversuche an anderen Hochschulen anzurechnen. Eine bestandene Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer zweiten und jeder weiteren Wiederholung einer Prüfungsleistung wird von dem Bonuspunktekonto des betreffenden Studienabschnitts ein Bonuspunkt abgezogen. Zweite und weitere Wiederholungen von Prüfungsleistungen können nur gemacht werden, solange das Bonuspunktekonto des betreffenden Studienabschnitts einen entsprechenden Überschuss aufweist. Ein Übertrag des Bonuspunktekontos eines Studienabschnitts auf den andern ist nicht möglich.

(4) Die erste Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfungsleistung wird in der darauffolgenden vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Die zweite Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfungsleistung findet spätestens ein Jahr nach der nichtbestandenen ersten Wiederholung statt. Wird innerhalb dieser Frist die betreffende Veranstaltung wieder angeboten, so kann die zweite Wiederholung zu deren Prüfungsterminen stattfinden.

(5) Zweite und weitere Wiederholungen von nichtbestandenen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel als mündliche Prüfungen durchgeführt. Nichtbestandene Referate werden in der Regel als Hausarbeiten wiederholt.

(6) Wird eine Prüfungsleistung aus vom Kandidaten/von der Kandidatin zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und unter welchen Auflagen dem Kandidaten/der Kandidatin die weitere Teilnahme an der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ermöglicht werden soll.

(7) Eine nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Ausgabe eines neuen Themas muß innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Bewertung beantragt werden. Wird die Frist aus vom Kandidaten/von der Kandidatin zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so gilt die Diplomprüfung als insgesamt nicht bestanden.

(8) Eine insgesamt nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung kann nicht wiederholt werden.

(9) Nicht bestandene Prüfungsleistungen im Ergänzungsfach (s. § 10, § 11, Abs. 4 und § 16, Abs. 6) können nach Massgabe der Bestimmungen des jeweiligen Fachbereiches wiederholt werden. Durch Wiederholungen von Prüfungsleistungen im Ergänzungsfach wird das Bonuspunktekonto des betreffenden Studienabschnitts nicht berührt.

§ 10 Ergänzungsfächer

Zum Diplomstudiengang Computerlinguistik gehört neben dem Hauptfach Computerlinguistik ein Ergänzungsfach, das vom Kandidaten/von der Kandidatin bestimmt wird. Dieses wird sowohl in der Diplom-Vorprüfung als auch in der Diplomprüfung geprüft. Ergänzungsfächer sind:

Kognitive Psychologie

Informatik

Neuere Deutsche Sprachwissenschaft

Phonetik

oder sonstige Fächer, die allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Prüfungsausschusses als Ergänzungsfächer zugelassen werden.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 11 Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht hat und daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung im Hauptfach findet studienbegleitend statt . Die einzelnen Prüfungsleistungen sind:

1. Grundlagen der Computerlinguistik

Mathematische Grundlagen der Computerlinguistik I und II                                   10  SWS

Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft                                               2  SWS

Einführung in die Computerlinguistik                                                            2  SWS

Einführung in die Phonetik und Phonologie                                                      2  SWS

2. Informatische Grundlagen

Informatische Grundlagen I und II                                                                12  SWS

Programmierkurs I (Einführung in eine Programmiersprache)                                    4  SWS

Programmierkurs II (Computerlinguistische Algorithmen )                                       4   SWS

3. Syntax und Morphologie

Einführung in die Syntax und Morphologie                                                       4  SWS

Grammatikformalismen                                                                            4  SWS

4. Semantik und Diskurs

Einführung in die Semantik                                                                         4  SWS

Einführung in die Pragmatik und Texttheorie                                                       2  SWS

5. zwei Proseminare                                                                            4  SWS

6. Struktur einer Fremdsprache                                                              8  SWS

(3) Prüfungsleistungen für die Veranstaltungen unter Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 eine Aufsichtsarbeit oder eine andere in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüfungsleistung. Prüfungsleistung für die Veranstaltungen unter Abs. 2 Nr. 5 ist ein dokumentierter Seminarvortrag und/oder eine Hausarbeit.

(4) In der Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach werden Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 8 SWS abgeprüft. Die Gewichtung der Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach beträgt 8 Leistungspunkte.

1. Die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach Kognitive Psychologie besteht in einer Klausur im Fach Allgemeine Psychologie I. Die Voraussetzung zur Zulassung ist ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar aus dem Bereich der Kognitiven Psychologie.

2. Die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach Informatik findet studienbegleitend durch den Erwerb von Scheinen statt. Die Prüfungsleistungen schliessen ein Proseminar und wahlweise eine der Veranstaltungen Automaten, Berechenbarkeit und Komplexität, Logik, Semantik und Verifikation oder Grundlagen von Datenstrukturen und Algorithmen ein.

3. Die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach Neuere deutsche Sprachwissenschaft ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung ist ein benoteter Proseminarschein.

4. Die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach Phonetik ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Der Prüfungsstoff schliesst die Veranstaltungen 1. Grundlagenvorlesung (Symbolphonetik, Physiologie und Artikulation), 2. Grundlagenvorlesung (Akustik und Perzeption), Instrumentalphonetisches Praktikum ein. Die Voraussetzung zur Zulassung ist die durch Leistungsnachweise nachgewiesene Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen.

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus:

das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 82 Abs. 5 UG.

§ 13 Meldung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt mit der Meldung zur ersten Lehrveranstaltung, in der eine Prüfungsleistung erbracht wird. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Das Vordiplom soll zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Meldung sind beizufügen

1. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Computerlinguistik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Zulassungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag dessen Vorsitzender/Vorsitzende.

(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in § 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Computerlinguistik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(5) Das Prüfungssekretariat legt für den Prüfungskandidaten eine Prüfungsakte an, in der die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen sowie der Stand des Bonuspunktekontos vermerkt werden.

§ 14 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jede der 16 Prüfungsleistungen im Hauptfach und die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach gemäß § 11 Abs. 4 bestanden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwert aus den Noten der Prüfungsleistungen im Hauptfach und der Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach. Die Gewichtung entspricht der Leistungspunkte-Zahl. Die mit "bestanden" anerkannten Prüfungsleistungen (§ 6 Abs. 5) gehen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 15 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsleistungen erzielten Noten, deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsausschuß eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

II. Diplomprüfung

§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Hauptfach, der Diplomprüfung im Ergänzungsfach und der Diplomarbeit.

(2) Die Prüfungsleistungen im Hauptfach umfassen mindestens 42 SWS, davon:

1. Syntax und Morphologie

Vorlesung Grammatiktheorie (4 SWS)
Haupt- oder Projektseminar (2 SWS)

2. Semantik und Diskurs

Vorlesung Semantik (4 SWS)
Haupt- oder Projektseminar (2 SWS)

3. Weitere Lehrveranstaltungen aus den Gebieten 1 und 2

 Vorlesungen und/oder Seminare (4 SWS)

4. Programmierkurs (4 SWS)

5. Künstliche Intelligenz

 Vorlesung Einführung in die Künstliche Intelligenz (6 SWS)

6. Softwareprojekt (8 SWS)

7. Weitere computerlinguistische Lehrveranstaltungen

  Vorlesungen, Seminare, Programmierkurse  (insgesamt 8 SWS)

(3) Prüfungsleistungen für Vorlesungen und Programmierkurse ist eine Aufsichtsarbeit oder eine andere in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüfungsleistung. Prüfungsleistungen für Hauptseminare sind dokumentierte Seminarvorträge und/oder Hausarbeiten. Prüfungsleistungen für Projektseminare sind Softwaredokumentationen und/oder Hausarbeiten.

(4) Die unter Absatz 2 aufgeführten Prüfungsleistungen enthalten zwei Hauptseminare und ein Projektseminar. Die Leistungspunkte der Hauptseminare betragen das zweifache der SWS . Prüfungsleistungen im Umfang von 18 SWS sind aus der anwendungsorientierten Sprachverarbeitung zu erbringen.

(5) Die in Absatz 2 Nr. 7 genannten Prüfungsleistungen bedürfen einer Genehmigung des Prüfungsausschusses, wenn sie außerhalb der Fachrichtung Allgemeine Linguistik absolviert werden. Die Genehmigung ist spätestens 4 Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit im Prüfungssekretariat einzuholen.

(6) In der Diplomprüfung im Ergänzungsfach werden Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 8 SWS abgeprüft.  Die Gewichtung der Diplomprüfung im Ergänzungsfach beträgt 8 Leistungspunkte.

1. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Kognitive Psychologie ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung sind zwei Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren aus dem Bereich der Kognitiven Psychologie.

2. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Informatik findet studienbegleitend durch den Erwerb von Scheinen statt. Die Prüfungsleistungen schliessen ein Seminar und eine Stammvorlesung der Informatik im 2.Studienabschnitt ein.

3. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Neuere deutsche Sprachwissenschaft ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung ist ein benoteter Hauptseminarschein.

4. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Phonetik ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung ist ein benoteter Hauptseminarschein.

§ 17 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 82 Abs. 5 UG,

2. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Computerlinguistik an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis einer sonstigen gleichwertigen Prüfungsleistung.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt, kann der Kandidat/die Kandidatin die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen. Sie berechtigt zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes. Das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung ist innerhalb eines Jahres nachzureichen. Wird die Diplom-Vorprüfung in dieser Zeit nicht bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und unter welchen Auflagen dem Kandidaten/der Kandidatin ermöglicht werden soll, an der Diplomprüfung weiter teilzunehmen.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird mit der Meldung zur ersten Lehrveranstaltung beantragt, in der eine Diplomprüfungsleistung erbracht wird.

(4) Die Meldung zur ersten Prüfungsleistung soll in der Regel im fünften Fachsemester erfolgen.

§ 18 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung ausgeführt wird. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzulegen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder Lehrkraft der Fachrichtung Allgemeine Linguistik ausgegeben werden, die gemäß § 4 Abs. 2, Satz 1 und 2 zum Prüfer/zur Prüferin bestellt werden kann. Diese Lehrkraft ist für die Betreuung der Arbeit verantwortlich. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss zulassen, daß die Diplomarbeit in einem anderen, in engem Zusammenhang mit dem Fach Computerlinguistik stehenden Fach angefertigt wird.

(3) Auf Antrag vermittelt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin ein Thema für die Diplomarbeit.

(4) Die Diplomarbeit kann frühestens im Semester nach der Diplom-Vorprüfung und muss spätestens drei Monate nach Abschlusss der letzten Prüfungsleistung begonnen werden.

(5) Das Thema der Arbeit, der Betreuer/die Betreuerin und der Zeitpunkt der Ausgabe sind beim Prüfungsausschuss aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Monate.

(7) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(8) Die Diplomarbeit wird mit 20 Leistungspunkten gewichtet.

§ 19 Einreichung und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungsausschuss einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet; der Betreuer/die Betreuerin der Diplomarbeit ist stets zum Prüfer/zur Prüferin zu bestellen. Einer der Prüfer/eine der Prüferinnen muß Professor/Professorin der Fachrichtung Allgemeine Linguistik sein. Weichen im Fall von zwei Prüfern/Prüferinnen deren Bewertungen um 2 oder mehr voneinander ab oder hat ein Prüfer/eine Prüferin die Diplomarbeit als "nicht ausreichend " bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät II als Prüfer/Prüferin zu bestellen.

(4) Die Note der Diplomarbeit ist das arithmetische Mittel der von den Prüfern gegebenen Notenvorschläge.

(5) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens zwei Prüfer/Prüferinnen sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet haben.

(6) Die abschließende Bewertung der Diplomarbeit muss spätestens drei Monate nach dem Abgabezeitpunkt vorliegen; wenn eine Bewertung durch einen dritten Prüfer erfolgt, erhöht sich die Frist um einen Monat.

§ 20 Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Prüfungsleistungen im Hauptfach und die Diplomprüfung im Nebenfach bestanden sowie der Nachweis über ein Berufspraktikum von mindestens sechs Wochen Dauer erbracht sind.

(2) Die Gesamtnote wird als gewichteter Mittelwert der Noten aus den einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit gebildet. Die Gewichtung richtet sich nach der Leistungspunktezahl.

(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote bis 1,2 wird das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 21 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

1. die Noten der Prüfungsleistungen und ihre Gewichtung
2. das Thema und die Note der Diplomarbeit und ihre Gewichtung
3. die Gesamtnote.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden ist.

§ 22 Diplom

(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Linguist/Diplom-Linguistin (Computerlinguistik) beurkundet.

(2) Das Diplom enthält:

1. das Thema und die Note der Diplomarbeit
2. die Gesamtnote.

(3) Das Diplom wird vom/von der Fachbereichsvorsitzenden und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn/sie betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag ist der Kandidat/die Kandidatin vor Abschluss des Prüfungsverfahrens über Teilergebnisse der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu unterrichten.

(2) Verfahrensentscheidungen eines Prüfers/einer Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind auf Antrag des/der Betroffenen vom Prüfungsausschuss zu überprüfen.

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ist verbindlich für alle Studenten/Studentinnen, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Computerlinguistik oder dem zweiten Studienabschnitt dieses Studiums beginnen.

(2) Für die Studenten/Studentinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik vom 22. Oktober 1992 (Dienstblatt, Seite 80) bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnitts fort, für den ersten Studienabschnitt jedoch längstens zwei Jahre sowie für den zweiten Studienabschnitt längstens drei Jahre. Sie können auf ihren Antrag hin nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen.

Saarbrücken, 25. Januar 2000

                                                                               Der Universitätspräsident
                                                                               (Univ.-Prof. Dr. G. Hönn)

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik

Vom 17. Dezember 1999

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik beschlossen, die hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Studienziel und Gliederung des Studiums
§ 2 Ergänzungsfächer

II. Erster Studienabschnitt

§ 3 Studienfächer

III. Zweiter Studienabschnitt

§ 4 Studienfächer und Lehrveranstaltungen

IV. Studienplan

§ 5 Studienplan

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Studienziel und Gliederung des Studiums

(1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Computerlinguistik auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.

§2 Ergänzungsfächer

(1) Der Besuch von Veranstaltungen eines Ergänzungsfaches ist Bestandteil des Diplom-Studiengangs Computerlinguistik. Mögliche Ergänzungsfächer sind:

Kognitive Psychologie
Informatik
Neuere Deutsche Sprachwissenschaft
Phonetik

oder sonstige Fächer, die allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Prüfungsausschusses als Ergänzungsfächer zugelassen werden.

II. Erster Studienabschnitt

§ 3 Studienfächer

(1) Das Studium der Computerlinguistik umfaßt im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 76 SWS.

(2) Davon entfallen Lehrveranstaltungen im Umfang von 62 SWS auf die Pflicht- und Wahlpflichtbereiche:

1. Grundlagen der Computerlinguistik

Mathematische Grundlagen der Computerlinguistik I und II           10 SWS (6 V, 4 Ü)
Einführung in die allgemeine Sprachwissenschaft                       2 SWS
Einführung in die Computerlinguistik                                    2 SWS
Einführung in die Phonetik und Phonologie                              2 SWS

2. Informatische Grundlagen

Informatische Grundlagen I und II                               12 SWS (8 V, 4 Ü)
Programmierkurs I (Einführung in eine Programmiersprache)   4 SWS (2 V, 2 Ü))
Programmierkurs II (computerlinguistische Algorithmen)       4 SWS (2 V, 2 Ü)

3. Syntax und Morphologie

Einführung in die Syntax und Morphologie                       4 SWS (2 V, 2 Ü)
Grammatikformalismen                                            4 SWS (2 V, 2 Ü)

4. Semantik und Diskurs

Einführung in die Semantik                                         4 SWS (2 V, 2 Ü)
Einführung in die Pragmatik und Texttheorie                       2 SWS

5. zwei computerlinguistische Proseminare            4 SWS

6. Struktur einer Fremdsprache

Lehrveranstaltungen im Umfang von                               8 SWS

(3) Weitere 8 SWS entfallen auf Veranstaltungen des Ergänzungsfachs, darunter mindestens:

1. Ergänzungsfach Kognitive Psychologie:

Vorlesung Allgemeine Psychologie I (2 Semester, insgesamt 4 SWS)
Proseminar aus dem Bereich der Kognitiven Psychologie (2 SWS)

2. Ergänzungsfach Informatik:

ein Proseminar (2 SWS) und wahlweise eine der Veranstaltungen
Automaten, Berechenbarkeit und Komplexität (4 SWS Vorlesung + 2 SWS Übung),
Logik, Semantik und Verifikation (4 SWS Vorlesung + 2 SWS Übung) oder
Grundlagen von Datenstrukturen und Algorithmen (4 SWS Vorlesung + 2 SWS Übung)

3. Ergänzungsfach Neuere deutsche Sprachwissenschaft:

Einführung in die Sprachwissenschaft (2 SWS)
Proseminar (2 SWS)

4. Ergänzungsfach Phonetik:

1. Grundlagenvorlesung (Symbolphonetik, Physiologie und Artikulation) (2 SWS Vorlesung + 1 SWS Übung)
2. Grundlagenvorlesung (Akustik und Perzeption) (2 SWS Vorlesung + 1 SWS Übung)
Instrumentalphonetisches Praktikum (2 SWS)

(4) Weitere 6 SWS dienen der Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen in den Fächern Computerlinguistik, Sprachwissenschaft, Informatik und Kognitive Psychologie.

III. Zweiter Studienabschnitt

§ 4 Studienfächer und Lehrveranstaltungen

(1) Das Studium der Computerlinguistik umfaßt im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 50 SWS.

(2) Davon entfallen Lehrveranstaltungen im Umfang von 42 SWS auf die Pflicht- und Wahlpflichtbereiche:

1. Syntax und Morphologie

Vorlesung Grammatiktheorie (4 SWS)
Haupt- oder Projektseminar (2 SWS)


2. Semantik und Diskurs

Vorlesung Semantik (4 SWS)
Haupt- oder Projektseminar (2 SWS)


3. Weitere Lehrveranstaltungen aus den Gebieten 1 und 2

 Vorlesungen und/oder Seminare (4 SWS)


4.  Programmierkurs (4 SWS)


5. Künstliche Intelligenz

 Vorlesung Einführung in die Künstliche Intelligenz (6 SWS)


6. Softwareprojekt (8 SWS)


7. Weitere computerlinguistische Lehrveranstaltungen

  Vorlesungen, Seminare, Programmierkurse (insgesamt 8 SWS)


(3) Weitere 8 SWS entfallen auf Veranstaltungen des Ergänzungsfachs, darunter mindestens:

1. Ergänzungsfach Kognitive Psychologie:

  zwei Seminare aus dem Bereich der Kognitiven Psychologie (4 SWS)
  Überblickslehrveranstaltungen zur Kognitionswissenschaft und Kognitiven Psychologie (4 SWS)

2. Ergänzungsfach Informatik:

  ein Seminar (2 SWS)
  eine Stammvorlesung (4 SWS Vorlesung + 2 SWS Übung) aus dem 2. Studienabschnitt

3. Ergänzungsfach Neuere deutsche Sprachwissenschaft:

  ein Hauptseminar (2 SWS)

4. Ergänzungsfach Phonetik:

  ein Hauptseminar (2 SWS)

(4) Die unter Absatz 1 Nr. 1bis 7 aufgeführten Lehrveranstaltungen enthalten zwei Hauptseminare und ein Projektseminar.

(5) Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS sind aus der anwendungsorientierten Sprachverarbeitung zu besuchen. Zu ihnen gehören Projektseminare, Programmierkurse sowie das Softwareprojekt.

(6) Im Softwareprojekt soll eine umfangreichere computerlinguistische Aufgabenstellung unter Anleitung bearbeitet und implementiert werden.

(7) Unter den weiteren Veranstaltungen soll mindestens eine Veranstaltung zum Themenbereich "Computerlinguistik, Künstliche Intelligenz und Gesellschaft" besucht werden.

(8) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 geforderten Studienleistungen muss ein Berufspraktikum von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert werden. Der Prüfungsausschuss der Fachrichtung Allgemeine Linguistik erlässt hierzu Richtlinien über die Gestaltung des Praktikums und gibt diese bekannt.

IV. Studienplan

§ 5 Studienplan

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan, der vom Fakultätsrat beschlossen und in geeigneter Form bekanntgegeben wird.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Lehrveranstaltungen sowie eine Empfehlung für einen zweckmäßigen Aufbau des Studiums.

(3) Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium in einem Wintersemester begonnen wird.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Studienordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ist verbindlich für alle Studenten/Studentinnen, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Computerlinguistik oder dem zweiten Studienabschnitt dieses Studiums beginnen.

(2) Für die Studenten/Studentinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gilt die bisherige Studienordnung für den Diplom-Studiengang Computerlinguistik vom 22. Oktober 1992 (Dienstblatt, Seite 95) bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnitts fort, für den ersten Studienabschnitt jedoch längstens zwei Jahre sowie für den zweiten Studienabschnitt längstens drei Jahre.Sie können auf ihren Antrag hin nach dieser Studienordnung studieren. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen.

Saarbrücken, 25. Januar 2000

                                                                               Der Universitätspräsident
                                                                               (Univ.-Prof. Dr. G. Hönn)